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Art. 8 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) - Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der Offenlegungspflicht

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Art. 8 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) · Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der Offenlegungspflicht

Die politischen Akteurinnen und Akteure bewahren ihre vollständigen Informationen und Belege zu einer durchgeführten Kampagne während eines Jahres nach der jeweiligen Wahl oder Abstimmung auf.

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