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Art. 7 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) - Veröffentlichung der gemeldeten Informationen
Art. 7 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) · Veröffentlichung der gemeldeten Informationen
Das ARP veröffentlicht nach der Plausibilisierung die gemeldeten Angaben gemäss Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 sowie das Datum derer Meldung auf der digitalen Plattform.
Es weist darauf hin, dass es die Richtigkeit der veröffentlichten Angaben nicht gewährleistet.
Die Angaben bleiben während fünf Jahren veröffentlicht.