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Art. 6 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) - Zuständige Stelle der Staatskanzlei

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Art. 6 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) · Zuständige Stelle der Staatskanzlei

1. Das Amt für Regierungsunterstützung und politische Rechte (ARP) der Staatskanzlei stellt die digitale Plattform zur Verfügung und ist für deren Betrieb verantwortlich.

2. Es ist weiter die zuständige Stelle für

a) die Plausibilisierung und die Veröffentlichung der gemeldeten Informationen,

b) die Entgegennahme von verbotenen anonymen Zuwendungen,

c) den Austausch mit kommunalen Behörden.

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