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Art. 5 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) - Meldung bei gemeinsamen Kampagnen
Art. 5 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) · Meldung bei gemeinsamen Kampagnen
1. Die Modalitäten der Meldung gemäss Artikel 3 und 4 gelten sinngemäss für gemeinsame Kampagnen.