Art. 4 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) - Meldung des Totals der Einnahmen (Art. 49a Abs. 2 Bst. c PRG)
Art. 4 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) · Meldung des Totals der Einnahmen (Art. 49a Abs. 2 Bst. c PRG)
1. Die politischen Akteurinnen und Akteure melden bis spätestens 60 Tage nach der Wahl oder Abstimmung das Total der Einnahmen, sofern für die Kampagne mehr als die Werte gemäss Artikel 49a Absatz 1 oder Artikel 49b Absatz 1 Buchstabe a PRG aufgewendet wurde.
2. Die Meldung auf der digitalen Plattform muss folgende Angaben enthalten
a) Name, Vorname, Adresse und Wohnsitzgemeinde oder Firmenname und Geschäftssitz der politischen Akteurin oder des politischen Akteurs,
b) Informationen dazu, welche kandidierenden Personen (Name, Vorname, Wohnort und Parteizugehörigkeit) oder welches Abstimmungsergebnis mit den Aufwendungen unterstützt worden sind,
c) Total der Einnahmen,
d) bei offenlegungspflichtigen monetären und nichtmonetären Zuwendungen: Geldwert oder Sachwert und Datum der Zuwendung sowie Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde oder Firma und Sitz der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung,
e) bei offenlegungspflichtigen nichtmonetären Zuwendungen zusätzlich: Art der Dienstleistung sowie Berechnung des gemeldeten Werts zu marktüblichen Bedingungen,
f) bei verbotenen anonymen Zuwendungen, die nicht zurückerstattet werden konnten: Wert und Datum der Zuwendung.