Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.115 TWAVOTEVRTFEAR CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) - Meldung der budgetierten Einnahmen sowie der monetären und nichtmonetären Zuwendungen (Art. 49a Abs. 2 Bst. a und b PRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) · Meldung der budgetierten Einnahmen sowie der monetären und nichtmonetären Zuwendungen (Art. 49a Abs. 2 Bst. a und b PRG)

1. Die politischen Akteurinnen und Akteure melden bis spätestens 45 Tage vor der Wahl oder Abstimmung ihre budgetierten Einnahmen sowie die monetären und nichtmonetären Zuwendungen, sofern für die Kampagne voraussichtlich mehr als die Werte gemäss Artikel 49a Absatz 1 oder Artikel 49b Absatz 1 Buchstabe a PRG aufgewendet wird.

2. Die Meldung gemäss Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe b PRG erfolgt innert sieben Arbeitstagen ab Kenntnisnahme der Offenlegungspflicht der Kampagne bzw. ab Eingang oder Kenntnisnahme der gewährten Zuwendung.

3. Die Meldung auf der digitalen Plattform muss folgende Angaben enthalten

a Name, Vorname, Adresse und Wohnsitzgemeinde oder Firmenname und Geschäftssitz der politischen Akteurin oder des politischen Akteurs,

b Informationen dazu, welche kandidierenden Personen (Name, Vorname, Wohnort und Parteizugehörigkeit) oder welches Abstimmungsergebnis mit den Aufwendungen unterstützt worden sind,

c budgetierte Einnahmen,

d bei offenlegungspflichtigen monetären und nichtmonetären Zuwendungen: Geldwert oder Sachwert und Datum der Zuwendung sowie Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde oder Firma und Sitz der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung,

e bei offenlegungspflichtigen nichtmonetären Zuwendungen zusätzlich: Art der Dienstleistung sowie Berechnung des gemeldeten Werts zu marktüblichen Bedingungen,

f bei verbotenen anonymen Zuwendungen, die nicht zurückerstattet werden konnten: Wert und Datum der Zuwendung.

← Art. 2 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) Gegenstand Art. 4 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →