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Art. 2 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) - Begriffe

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Art. 2 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) · Begriffe

1. In dieser Verordnung bedeuten

a Einnahmen: einmalige oder wiederkehrende Zuflüsse in Form von Geld oder Sachwerten, unentgeltlich oder unter dem Marktwert bezogene Dienstleistungen, welche die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer üblicherweise kommerziell anbieten, sowie monetäre Eigenmittel, welche die politischen Akteurinnen und Akteure in eine Kampagne einbringen.

b monetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften gewährte finanzielle Vorteile in Form von Bargeld, Banküberweisung, Schuldübernahme oder Schuldenerlass.

c nichtmonetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften unentgeltlich oder unter dem Marktwert erbrachte Sachwerte oder üblicherweise kommerziell angebotene Dienstleistungen, wenn für die Empfängerin oder den Empfänger aus den Umständen erkennbar ist, dass die Zuwendung erfolgt, um eine Kampagne zu unterstützen.

d Kampagne: Planung und Durchführung von Aktivitäten, um eine Wahl in den Grossen Rat, in den Regierungsrat oder der bernischen Mitglieder in den Ständerat oder eine kantonale Volksabstimmung zu beeinflussen.

e gemeinsame Kampagnen (Art. 49a Abs. 3 PRG): Kampagnen, bei denen natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften die Kampagne gemeinsam planen und in der Öffentlichkeit gemeinsam auftreten.

f Aufwendungen: alle Ausgaben in Form von Geld oder Sachwerten, einschliesslich üblicherweise kommerziell angebotener Dienstleistungen, die unentgeltlich oder unter dem Marktwert erbracht werden.

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