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Art. 11 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) - Inkrafttreten und Befristung

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Art. 11 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) · Inkrafttreten und Befristung

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 30. März 2025 in Kraft.

Sie tritt am 30. Juni 2032 ausser Kraft.

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