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Art. 10 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) - Beginn der Offenlegungspflicht
Art. 10 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) · Beginn der Offenlegungspflicht
1. Die Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Wahlkampagnen gemäss Artikel 49a Absatz 1 PRG gilt erstmals für die Gesamterneuerungswahlen vom 29. März 2026.
2. Die Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Abstimmungskampagnen gemäss Artikel 49a Absatz 1 PRG und Wahlkampagnen gemäss Artikel 49b PRG gilt erstmals für Kampagnen zu allfälligen kantonalen Volksabstimmungen oder Wahlen vom 14. Juni 2026.