Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.115 TWAVOTEVRTFEAR CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) - Beginn der Offenlegungspflicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) · Beginn der Offenlegungspflicht

1. Die Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Wahlkampagnen gemäss Artikel 49a Absatz 1 PRG gilt erstmals für die Gesamterneuerungswahlen vom 29. März 2026.

2. Die Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Abstimmungskampagnen gemäss Artikel 49a Absatz 1 PRG und Wahlkampagnen gemäss Artikel 49b PRG gilt erstmals für Kampagnen zu allfälligen kantonalen Volksabstimmungen oder Wahlen vom 14. Juni 2026.

← Art. 9 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) Gegenstand Art. 11 Verordnung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (TWAV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →