Art. 9 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Zustellung
Art. 9 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Zustellung
Die Staatskanzlei des Kantons Bern lässt das Wahl- oder Abstimmungsmaterial den stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zustellen.
Sie trägt die dabei anfallenden Portokosten.
Den stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 von der elektronischen Stimmabgabe ausgeschlossen sind, wird das Wahl- oder Abstimmungsmaterial von ihrer Stimmgemeinde zugestellt.
Verschickt die Gemeinde aufgrund einer Adressänderung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einen neuen Stimmrechtsausweis an eine Person, die bereits einen solchen erhalten hat, meldet sie dies der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei blockiert im E-Voting-System die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe mit dem an die alte Adresse verschickten elektronischen Stimmrechtsausweis.