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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 9 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Zustellung

Wahl- und Abstimmungsmaterial
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Art. 9 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Zustellung

Die Staatskanzlei des Kantons Bern lässt das Wahl- oder Abstimmungsmaterial den stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zustellen.

Sie trägt die dabei anfallenden Portokosten.

Den stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 von der elektronischen Stimmabgabe ausgeschlossen sind, wird das Wahl- oder Abstimmungsmaterial von ihrer Stimmgemeinde zugestellt.

Verschickt die Gemeinde aufgrund einer Adressänderung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einen neuen Stimmrechtsausweis an eine Person, die bereits einen solchen erhalten hat, meldet sie dies der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei blockiert im E-Voting-System die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe mit dem an die alte Adresse verschickten elektronischen Stimmrechtsausweis.

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