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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 8 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Doppel des Stimmrechtsausweises

Wahl- und Abstimmungsmaterial
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Art. 8 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Doppel des Stimmrechtsausweises

Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zur elektronischen Stimmabgabe berechtigt sind und keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren haben, können von der Stimmregisterführerin oder vom Stimmregisterführer ein Doppel verlangen.

Das Doppel berechtigt sie nur zur brieflichen Stimmabgabe oder zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne.

Das Begehren muss spätestens am letzten Werktag vor dem Urnengang bis Büroschluss bei der stimmregisterführenden Stelle gestellt werden.

Die Gemeinde meldet der Staatskanzlei des Kantons Bern jede Herausgabe eines Doppels. Die Staatskanzlei blockiert im E-Voting-System die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe mit dem Originalstimmrechtsausweis.

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