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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 7 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Druck

Wahl- und Abstimmungsmaterial
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Art. 7 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Druck

1. ...

2. Die Staatskanzlei des Kantons Bern lässt die Stimmrechtsausweise für die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer drucken.

3. Die Rücksendeadresse des Antwortcouverts lautet auf die zuständige Gemeindebehörde.

4. Die Kosten für den Druck der Stimmrechtsausweise und für die Couvertierung des Wahl- oder Abstimmungsmaterials trägt die Staatskanzlei. Davon ausgenommen sind Stimmrechtsausweise, die durch die Gemeinden ausgestellt werden.

5. Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nach Artikel 3 Absatz 2 nicht elektronisch wählen oder abstimmen können, erhalten einen Stimmrechtsausweis, der nur zur brieflichen Stimmabgabe oder zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne berechtigt.

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