141.114
ESASVOVEESE
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Beherbergender Kanton
Geltungsbereich und Organisation
Art. 5 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Beherbergender Kanton
1. Der Kanton Bern lässt seine stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auf dem E-Voting-System des Kantons Genf beherbergen.
2. Der Kanton Genf kontrolliert bei der Stimmabgabe die Stimmberechtigung aufgrund der von der Staatskanzlei des Kantons Bern zur Verfügung gestellten Daten aus dem kantonal harmonisierten Stimmregister.
3. Der Kanton Bern, der Kanton Genf und der Bund regeln die Einzelheiten, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen zu den Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe nach Artikel 27a bis 27q der Verordnung des Bundesrats vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR)2 sowie die Zuständigkeiten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten in einer Übereinkunft.