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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 4 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Organisierende Behörde

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 4 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Organisierende Behörde

Die Staatskanzlei des Kantons Bern leitet und organisiert die elektronische Stimmabgabe.

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