Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 3 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Geltungsbereich und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

1. Der Versuchsbetrieb besteht für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Stimmgemeinde im Kanton Bern.

2. Die Staatskanzlei des Kantons Bern bestimmt die Frist, innert der die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Stimmregister ihrer Stimmgemeinde eingetragen sein müssen, um elektronisch wählen und abstimmen zu können.

← Art. 2 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) Gegenstand und Geltungsbereich Art. 4 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →