141.114
ESASVOVEESE
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Geltungsbereich und Organisation
Art. 3 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1. Der Versuchsbetrieb besteht für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Stimmgemeinde im Kanton Bern.
2. Die Staatskanzlei des Kantons Bern bestimmt die Frist, innert der die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Stimmregister ihrer Stimmgemeinde eingetragen sein müssen, um elektronisch wählen und abstimmen zu können.