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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 28 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV)

Inkrafttreten
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Art. 28 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV)

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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