141.114
ESASVOVEESE
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Weisungen
Sicherheit und Datenschutz
Art. 27 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Weisungen
1. Zum Vollzug dieser Verordnung erlässt die Staatskanzlei des Kantons Bern Weisungen zuhanden der Regierungsstatthalterämter und der Gemeinden.