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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 27 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Weisungen

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Art. 27 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Weisungen

1. Zum Vollzug dieser Verordnung erlässt die Staatskanzlei des Kantons Bern Weisungen zuhanden der Regierungsstatthalterämter und der Gemeinden.

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