Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 26 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Notfälle

Sicherheit und Datenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Notfälle

1. Die Staatskanzlei des Kantons Bern hält in einer Übereinkunft mit dem Kanton Genf und dem Bund das Vorgehen in Notfällen fest, namentlich bei Systemausfällen oder bei auftretenden technischen oder organisatorischen Problemen beim Datentransfer.

2. Sie kann die Gemeinden mit der Adressierung der Stimmrechtsausweise und dem Versand des Wahl- oder Abstimmungsmaterials an die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beauftragen.

3. Die durch die Gemeinden versandten Stimmrechtsausweise berechtigen nur zur brieflichen oder zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne.

← Art. 25 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) Gegenstand und Geltungsbereich Art. 27 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →