141.114
ESASVOVEESE
CH-BE
Art. 26 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Notfälle
Sicherheit und Datenschutz
Art. 26 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Notfälle
1. Die Staatskanzlei des Kantons Bern hält in einer Übereinkunft mit dem Kanton Genf und dem Bund das Vorgehen in Notfällen fest, namentlich bei Systemausfällen oder bei auftretenden technischen oder organisatorischen Problemen beim Datentransfer.
2. Sie kann die Gemeinden mit der Adressierung der Stimmrechtsausweise und dem Versand des Wahl- oder Abstimmungsmaterials an die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beauftragen.
3. Die durch die Gemeinden versandten Stimmrechtsausweise berechtigen nur zur brieflichen oder zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne.