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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 25 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Löschung der Daten

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Art. 25 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Löschung der Daten

1. Nach der amtlichen Feststellung der Ergebnisse durch den Bund bzw. den Regierungsrat werden alle im Zusammenhang mit der Wahl oder Abstimmung erhobenen Personendaten und die elektronische Urne gelöscht.

2. Vorbehalten bleibt Artikel 27o (Wissenschaftliche Begleitung) der Verordnung des Bundesrats über die politischen Rechte.

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