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Art. 24 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Schlussprotokoll

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Art. 24 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Schlussprotokoll

1. Die elektronisch abgegebenen Stimmen werden im Schlussprotokoll der elektronischen Wahl oder Abstimmung separat ausgewiesen, jedoch nicht nach Gemeinden aufgeschlüsselt veröffentlicht.

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