141.114
ESASVOVEESE
CH-BE
Art. 24 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Schlussprotokoll
Sicherheit und Datenschutz
Art. 24 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Schlussprotokoll
1. Die elektronisch abgegebenen Stimmen werden im Schlussprotokoll der elektronischen Wahl oder Abstimmung separat ausgewiesen, jedoch nicht nach Gemeinden aufgeschlüsselt veröffentlicht.