141.114
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Art. 23 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Statistik der Stimmbeteiligung
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Art. 23 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Statistik der Stimmbeteiligung
1. Um Statistiken der Stimmbeteiligung der stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu erstellen, ermitteln die Gemeindebehörden die Anzahl der brieflich und der an der Urne eingegangenen gültigen Stimmrechtsausweise und geben diese der Staatskanzlei des Kantons Bern durch Protokoll bekannt.[[4]]