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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 21 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne, Kontrollurne

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Art. 21 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne, Kontrollurne

Der Kanton Genf organisiert die Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne sowie den Betrieb einer Kontrollurne.

Die Staatskanzlei des Kantons Bern kann mit einer Delegation der Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne beiwohnen.

Der Kanton Genf übermittelt der Staatskanzlei das Protokoll der Verschlüsselungs- und Entschlüsselungssitzung.

Führt der Kanton Bern eine Wahl oder Abstimmung ausserhalb eines Urnengangs des Kantons Genf durch oder kann der Kanton Genf den Betrieb der Kontrollurne nicht gewährleisten, organisiert die Staatskanzlei des Kantons Bern die Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne sowie den Betrieb der Kontrollurne.

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