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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 20 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Prüfung des E-Voting-Systems

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Art. 20 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Prüfung des E-Voting-Systems

1. Der Kanton Genf überprüft das E-Voting-System regelmässig, insbesondere auf dessen Verfügbarkeit, Funktionalität und Sicherheit.

2. Hat die Staatskanzlei des Kantons Bern begründete Zweifel an der Sicherheit des E-Voting-Systems, veranlasst sie zusätzliche Prüfungen.

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