141.114
ESASVOVEESE
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Prüfung des E-Voting-Systems
Sicherheit und Datenschutz
Art. 20 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Prüfung des E-Voting-Systems
1. Der Kanton Genf überprüft das E-Voting-System regelmässig, insbesondere auf dessen Verfügbarkeit, Funktionalität und Sicherheit.
2. Hat die Staatskanzlei des Kantons Bern begründete Zweifel an der Sicherheit des E-Voting-Systems, veranlasst sie zusätzliche Prüfungen.