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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 2 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Versuchsbetrieb

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 2 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Versuchsbetrieb

1. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen eines Versuchsbetriebs für einzelne oder mehrere Urnengänge, ob die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe eingeräumt werden soll.

2. Für eidgenössische Urnengänge unterbreitet er dem Bundesrat ein Gesuch um Erteilung der Grundbewilligung.

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