141.114
ESASVOVEESE
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Versuchsbetrieb
Geltungsbereich und Organisation
Art. 2 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Versuchsbetrieb
1. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen eines Versuchsbetriebs für einzelne oder mehrere Urnengänge, ob die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe eingeräumt werden soll.
2. Für eidgenössische Urnengänge unterbreitet er dem Bundesrat ein Gesuch um Erteilung der Grundbewilligung.