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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 18 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Wahrung des Stimmgeheimnisses

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Art. 18 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Wahrung des Stimmgeheimnisses

1. Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch das E-Voting-System von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie nicht wieder zusammengeführt werden können.

2. Die Veröffentlichung von nach Gemeinden oder Stimmkreisen aufgeschlüsselten elektronischen Wahl- oder Abstimmungsergebnissen ist untersagt.

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