141.114
ESASVOVEESE
CH-BE
Art. 18 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Wahrung des Stimmgeheimnisses
Sicherheit und Datenschutz
Art. 18 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Wahrung des Stimmgeheimnisses
1. Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch das E-Voting-System von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie nicht wieder zusammengeführt werden können.
2. Die Veröffentlichung von nach Gemeinden oder Stimmkreisen aufgeschlüsselten elektronischen Wahl- oder Abstimmungsergebnissen ist untersagt.