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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 17 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Ermittlung der Ergebnisse

Datentransfer und Ermittlung der Ergebnisse
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Art. 17 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Ermittlung der Ergebnisse

1. Bei den Gemeinden werden die elektronischen Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu den Ergebnissen der brieflichen und persönlichen Stimmabgaben hinzugezählt.

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