141.114
ESASVOVEESE
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Ermittlung der Ergebnisse
Datentransfer und Ermittlung der Ergebnisse
Art. 17 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Ermittlung der Ergebnisse
1. Bei den Gemeinden werden die elektronischen Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu den Ergebnissen der brieflichen und persönlichen Stimmabgaben hinzugezählt.