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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 16 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Datentransfer

Datentransfer und Ermittlung der Ergebnisse
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Art. 16 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Datentransfer

1. Am Wahl- oder Abstimmungssonntag übermittelt der Kanton Genf die Wahl oder Abstimmungsergebnisse der Staatskanzlei des Kantons Bern.

2. Die Staatskanzlei des Kantons Bern stellt die elektronisch eingegangenen Wahl- oder Abstimmungsergebnisse den Gemeinden zu.

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