141.114
ESASVOVEESE
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Datentransfer
Datentransfer und Ermittlung der Ergebnisse
Art. 16 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Datentransfer
1. Am Wahl- oder Abstimmungssonntag übermittelt der Kanton Genf die Wahl oder Abstimmungsergebnisse der Staatskanzlei des Kantons Bern.
2. Die Staatskanzlei des Kantons Bern stellt die elektronisch eingegangenen Wahl- oder Abstimmungsergebnisse den Gemeinden zu.