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ESASVOVEESE
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Art. 15 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Helpdesk
Stimmabgabe
Art. 15 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Helpdesk
1. Die Staatskanzlei des Kantons Bern betreibt während der Büroöffnungszeiten einen Helpdesk.
2. Der Helpdesk beantwortet die telefonisch oder via E-Mail gestellten Fragen der stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zur elektronischen Stimmabgabe.