Art. 14 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne
Art. 14 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne
1. Die elektronische Urne wird am viertletzten Montag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr geöffnet und am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr geschlossen.
2. Bei Wahlen wird die elektronische Urne am drittletzten Montag vor dem Wahltag um 12.00 Uhr geöffnet und am Samstag vor dem Wahlsonntag um 12.00 Uhr geschlossen.
3. Bei zweiten Wahlgängen und wenn eine Abstimmung gleichzeitig mit einer Wahl stattfindet, kann der Regierungsrat den Zeitpunkt für die Öffnung der elektronischen Urne in Abweichung von Absatz 1 und 2 durch Beschluss festlegen.
4. Massgebend für alle Zeitangaben im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe ist die in der Schweiz geltende Zeit, d.h. die mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit (MESZ).