141.114
ESASVOVEESE
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Elektronische Stimmabgabe
Stimmabgabe
Art. 12 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Elektronische Stimmabgabe
1. Bei der elektronischen Stimmabgabe üben die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihr Stimmrecht im Internet auf einer speziellen Wahl- oder Abstimmungsseite aus.
2. Die Kontrolle der Stimmberechtigung im E-Voting-System erfolgt durch die Eingabe der auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckten Stimmrechtsausweisnummer, des persönlichen Bestätigungscodes sowie des Geburtsdatums.
3. Die Staatskanzlei kann aus technischen Gründen zusätzliche Sicherheitselemente festlegen.