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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 12 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Elektronische Stimmabgabe

Stimmabgabe
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Art. 12 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Elektronische Stimmabgabe

1. Bei der elektronischen Stimmabgabe üben die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihr Stimmrecht im Internet auf einer speziellen Wahl- oder Abstimmungsseite aus.

2. Die Kontrolle der Stimmberechtigung im E-Voting-System erfolgt durch die Eingabe der auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckten Stimmrechtsausweisnummer, des persönlichen Bestätigungscodes sowie des Geburtsdatums.

3. Die Staatskanzlei kann aus technischen Gründen zusätzliche Sicherheitselemente festlegen.

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