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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 11 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Stimmabgabe an der Urne

Stimmabgabe
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Art. 11 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Stimmabgabe an der Urne

1. Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre Stimme in ihrer Stimmgemeinde persönlich an der Urne abgeben möchten, teilen dies schriftlich oder durch persönliche Vorsprache ihrer Stimmgemeinde mit.

2. Trifft diese Mitteilung mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde ein, stellt die Gemeinde ihnen das Wahl- oder Abstimmungsmaterial aus.

3. Der durch die Gemeinde ausgestellte Stimmrechtsausweis berechtigt nur zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne oder zur brieflichen Stimmabgabe.

4. Das Wahl- oder Abstimmungsmaterial muss persönlich während der Schalterzeiten beim Stimmregisterbüro der Stimmgemeinde abgeholt werden.

5. Die Gemeinde meldet der Staatskanzlei des Kantons Bern die Herausgabe des Wahl- oder Abstimmungsmaterials. Die Staatskanzlei blockiert im E-Voting-System die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe mit dem allenfalls bereits verschickten elektronischen Stimmrechtsausweis.

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