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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 10 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Bestimmung der Art der Stimmabgabe

Stimmabgabe
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Art. 10 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Bestimmung der Art der Stimmabgabe

1. Die zur elektronischen Wahl oder Abstimmung berechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können bei jedem Urnengang frei zwischen persönlicher Stimmabgabe an der Urne, brieflicher Stimmabgabe oder elektronischer Stimmabgabe wählen.

2. Sie dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben.

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