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141.114 ESASVOVEESE CH-BE

Art. 1 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Gegenstand und Geltungsbereich

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 1 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Versuchsbetrieb betreffend die elektronische Stimmabgabe (E-Voting) von stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen.

2. Soweit diese Verordnung keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen enthält, findet die Gesetzgebung über die politischen Rechte Anwendung.

Gegenstand und Geltungsbereich Art. 2 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) →

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