141.114
ESASVOVEESE
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) - Gegenstand und Geltungsbereich
Geltungsbereich und Organisation
Art. 1 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt den Versuchsbetrieb betreffend die elektronische Stimmabgabe (E-Voting) von stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen.
2. Soweit diese Verordnung keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen enthält, findet die Gesetzgebung über die politischen Rechte Anwendung.