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Art. 6 Verordnung über das Stimmregister - Grundlage der Stimmabgabe

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Art. 6 Verordnung über das Stimmregister · Grundlage der Stimmabgabe

Das Stimmregister bildet die einzige Grundlage der Stimmabgabe.

Das Stimmrecht kann nur von den im Stimmregister eingetragenen Personen ausgeübt werden.

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