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Art. 4 Verordnung über das Stimmregister - Stimmregisterführung

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Art. 4 Verordnung über das Stimmregister · Stimmregisterführung

1. Das Register ist so zu führen, dass die erforderlichen Informationen jederzeit zur Verfügung stehen.

2. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist, kann das Stimmregister mit dem Einwohnerregister zusammengelegt werden.

3 & 4

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