Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.113 ORE CH-BE

Art. 3 Verordnung über das Stimmregister - Inhalt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über das Stimmregister · Inhalt

1. In das Stimmregister einzutragen sind alle in der Gemeinde wohnhaften, in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten (Art. 4 Bundesgesetz über die politischen Rechte; Art. 55 Verfassung des Kantons Bern; Art. 4 bis 6 Gesetz über die politischen Rechte; Art. 13 Gemeindegesetz vom 16. März 1998).

2. Die in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind gesondert auszuweisen (Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer).

← Art. 2 Verordnung über das Stimmregister Stimmregister Art. 4 Verordnung über das Stimmregister →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →