Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.113 ORE CH-BE

Art. 24 Verordnung über das Stimmregister - Kirchgemeinden

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Verordnung über das Stimmregister · Kirchgemeinden

1. Auf die Stimmregister der Kirchgemeinden ist diese Verordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Pfarrwahlen[14] nicht etwas anderes bestimmt.

← Art. 23 Verordnung über das Stimmregister Stimmregister Art. 25 Verordnung über das Stimmregister →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →