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Art. 21 Verordnung über das Stimmregister - Beschwerderecht

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Art. 21 Verordnung über das Stimmregister · Beschwerderecht

1. Wird durch eine Eintragung in das Stimmregister oder durch Unterlassung, Ablehnung oder Streichung eines Eintrags im Stimmregister

a) das Stimmrecht in eidgenössischen oder kantonalen Angelegenheiten verletzt, so richtet sich die Rechtspflege nach den Artikeln 161 ff. PRG.

b) nur das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten verletzt, so kann Beschwerde gemäss den Artikeln 60 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[[12]](#enumeration_itemtext_content_fn_2855684_2_12_c) geführt werden,

c) gleichzeitig sowohl das Stimmrecht in eidgenössischen oder kantonalen Angelegenheiten und das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten verletzt, so richtet sich die Rechtspflege nach den Artikeln 161 ff. PRG.

2. Der Entscheid soll nach Möglichkeit so rasch ergehen, dass er für die Abstimmung oder Wahl noch wirksam werden kann.

3. Die zuständige Behörde trifft die nötigen Anordnungen zur Behebung von Mängeln, die das Verfahren ergeben hat.

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