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Art. 20 Verordnung über das Stimmregister - Orientierung des Stimmausschusses und der Stimmberechtigten

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Art. 20 Verordnung über das Stimmregister · Orientierung des Stimmausschusses und der Stimmberechtigten

1. Die stimmregisterführende Stelle teilt dem Abstimmungs- bzw. Wahlausschuss die genaue Zahl der Stimmberechtigten mit.

2. Der Gemeindeerlass kann festlegen, dass bei Gemeindeversammlungen im Versammlungsraum in das Stimmregister Einsicht genommen werden kann oder vorgängig Stimmausweise zuzustellen sind.

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