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Art. 18 Verordnung über das Stimmregister - Abschluss des Stimmregisters

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Art. 18 Verordnung über das Stimmregister · Abschluss des Stimmregisters

Vor einer Abstimmung oder Wahl ist das Stimmregister rechtzeitig abzuschliessen (Art. 15 Abs. 2).

Eintragungen sind vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Teilnahmevoraussetzungen am Abstimmungs- oder Wahltag erfüllt sein werden.

Im Register zu streichen sind Personen, die das Stimmrecht seit der letzten Bereinigung verloren haben.

Neue Amtsunfähigkeiten sind anzumerken, abgelaufene zu löschen.

Die stimmregisterführende Stelle hält die genaue Zahl der Stimmberechtigten in einem Dokument fest. Das Dokument ist zusammen mit dem jeweiligen Abstimmungs- oder Wahlmaterial aufzubewahren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2018 388 · be (art. 18 al. 1 ORE)
Bern Administrative Court Upholds Annulment of Communal Vote Due to Procedural Irregularities Affecting Election Integrity
lectoral et prévoit qu'avant une votation ou une élection, le registre des électeurs doit être clôturé dans les délais prescrits (art. 18 al. 1 ORE). 7.3 Il convient d'examiner la question du refus de la commune de Moutier de transmettre à la Chancellerie d'Etat du canto