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Art. 13 Verordnung über das Stimmregister - Beginn der Einwohnungsfrist

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Art. 13 Verordnung über das Stimmregister · Beginn der Einwohnungsfrist

1. Die Frist von drei Monaten für die Erlangung des Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten beginnt mit der ordnungsgemässen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle zu laufen.

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