141.113
ORE
CH-BE
Art. 13 Verordnung über das Stimmregister - Beginn der Einwohnungsfrist
Art. 13 Verordnung über das Stimmregister · Beginn der Einwohnungsfrist
1. Die Frist von drei Monaten für die Erlangung des Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten beginnt mit der ordnungsgemässen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle zu laufen.