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Art. 12 Verordnung über das Stimmregister - Politischer Wohnsitz

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Art. 12 Verordnung über das Stimmregister · Politischer Wohnsitz

1. Der politische Wohnsitz befindet sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

2. Wer sich in einer Gemeinde zum Aufenthalt anmeldet, erwirbt hier politischen Wohnsitz nur, wenn er schriftlich nachweist, dass er am Ort seiner Niederlassung nicht im Stimmregister eingetragen ist.

3. ...

4. Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizer bleiben vorbehalten.8

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