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141.113 ORE CH-BE

Art. 11 Verordnung über das Stimmregister - Einzutragende Personen

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Art. 11 Verordnung über das Stimmregister · Einzutragende Personen

1. Personen die am Abstimmungs- oder Wahltag das Stimmrechtsalter erreicht und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, sind im Stimmregister einzutragen

1. als in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt: alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden und im Kanton Bern ihren politischen Wohnsitz haben, sowie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche die Gemeinde als ihre Stimmgemeinde bezeichnet haben;

2. als in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt: alle seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

2. ...

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2018 388 · be (art. 11 al. 1 ch. 1 ORE)
Bern Administrative Court Upholds Annulment of Communal Vote Due to Procedural Irregularities Affecting Election Integrity
dans le canton de Berne, ainsi que les Suisses et les Suissesses de l’étranger qui ont désigné la commune comme commune de vote (art. 11 al. 1 ch. 1 ORE); en tant qu'ayants droit au vote en matière communale, tous les citoyens et citoyennes suisses qui ont le droit de vote en matiè