Art. 11 Verordnung über das Stimmregister - Einzutragende Personen
Art. 11 Verordnung über das Stimmregister · Einzutragende Personen
1. Personen die am Abstimmungs- oder Wahltag das Stimmrechtsalter erreicht und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, sind im Stimmregister einzutragen
1. als in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt: alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden und im Kanton Bern ihren politischen Wohnsitz haben, sowie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche die Gemeinde als ihre Stimmgemeinde bezeichnet haben;
2. als in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt: alle seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
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