141.113
ORE
CH-BE
Art. 10 Verordnung über das Stimmregister - Auskunftspflicht
Art. 10 Verordnung über das Stimmregister · Auskunftspflicht
1. ...
2. Die stimmregisterführenden Stellen sind gegenseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet.
3. Neu angemeldeten Stimmberechtigten übergibt die Zuzugsgemeinde den Stimmrechtsausweis nur, wenn sichergestellt ist, dass diese einen solchen nicht schon von ihrer Wegzugsgemeinde erhalten haben. Bei Unklarheiten klärt dies die stimmregisterführende Stelle der Zuzugsgemeinde mit jener der Wegzugsgemeinde ab.