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Art. 1 Verordnung über das Stimmregister - Stimmregister

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Art. 1 Verordnung über das Stimmregister · Stimmregister

In jeder Einwohner- und gemischten Gemeinde wird unter der Aufsicht des Gemeinderates ein Verzeichnis der Stimmberechtigten geführt, die in der Gemeinde ihren politischen Wohnsitz haben.

Das Verzeichnis der Personen, die in Angelegenheiten einer Unterabteilung stimmberechtigt sind, wird gestützt auf das Stimmregister der Gesamtgemeinde geführt. Das Stimmregister der Unterabteilung kann mit dem der Gesamtgemeinde vereinigt werden.

Stimmregister Art. T1-1 Verordnung über das Stimmregister →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2018 98 · be (art. 1 al. 1 ORE)
Citizen Access to Voter Registry Data vs. Data Protection in Local Elections
nnes et citoyens de contrôler chacune des entrées du registre électoral, cette tâche incombant au conseil municipal des communes (art. 1 al. 1 ORE) ou, cas échéant, aux autorités de surveillance en matière de votations et élections communales (art. 34 de l'ordonnance cantonal