Art. 9 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Abstimmungen
Art. 9 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Abstimmungen
1. Bei Abstimmungen ermitteln die Stimmausschüsse in ihren Stimmkreisen
a) die Zahl der gültigen Stimmrechtsausweise,
b) die Gesamtzahl der eingelangten Stimmzettel,
c) die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige Stimmzettel),
d) die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel (gültige Stimmzettel),
e) die Zahl der Ja- und der Neinstimmen pro Abstimmungsgegenstand,
f) das Ergebnis der Stichfrage,
g) die Zahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis c PRG.
2. Sie protokollieren in ihren Stimmkreisen gemäss Stimmregister die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahl der ins Stimmregister eingetragenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
3. Nach Abschluss der Auszählung in ihrem Verwaltungskreis melden die Regierungsstatthalterämter die Ergebnisse der Staatskanzlei.