Art. 8 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen
Art. 8 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen
1. Die Mitglieder des Stimmausschusses oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogenen Gemeindeangestellten entfernen die Stimmrechtsausweise aus den Antwortcouverts und prüfen, ob sie die eigenhändigen Unterschriften enthalten. Die gültigen Stimmrechtsausweise werden zu den an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweisen gelegt.
2. Danach werden die Stimmcouverts geöffnet. Die darin enthaltenen Wahl- und Stimmzettel werden abgestempelt und zu den an der Urne abgegebenen Wahl- und Stimmzetteln gelegt.
3. Gemeinden mit über 1000 Stimmberechtigten können anstelle der Stempelung ein gleichwertiges maschinelles Verfahren der amtlichen Kennzeichnung verwenden.
4. Die Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen gemäss den Absätzen 1 bis 3 kann ab dem ersten Tag der Urnenöffnung erfolgen (Art. 52 PRG). Gemeinden mit mehr als 5000 Stimmberechtigten, die die Urnen an den Vortagen des Wahl- oder Abstimmungstages nicht geöffnet haben, können die brieflich abgegebenen Stimmen bereits am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages behandeln.
5. Liegen besondere Umstände vor, kann der Regierungsrat besondere Regeln über die Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen festlegen.