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Art. 71 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 71 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Übergangsbestimmung

1. Für die Einführung des Antwortcouverts gemäss Artikel 3 Absatz 1 wird den Gemeinden eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2015 gewährt.

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