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Art. 70 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Bekanntgabe der Referendumsvorlagen
Volksbegehren
Art. 70 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Bekanntgabe der Referendumsvorlagen
1. Die Veröffentlichung von Gesetzen und anderen dem Referendum unterliegenden Beschlüssen richtet sich nach Artikel 124 PRG.
2. Die Veröffentlichung enthält den Hinweis,
a) dass die Stimmberechtigten die Erlasse bei der Staatskanzlei beziehen oder die unentgeltliche Zustellung verlangen können,
b) dass das Referendum ergriffen werden kann und welches die dafür massgebenden Vorschriften und Fristen sind.