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Art. 69a Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Einreichung der Unterschriftenbogen

Volksbegehren
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Art. 69a Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Einreichung der Unterschriftenbogen

Die bescheinigten Unterschriftenbogen sind der Staatskanzlei durch das jeweilige Initiativkomitee oder die jeweilige Vertretung des Referendumsbegehrens gesamthaft und nach Verwaltungskreisen und Gemeinden geordnet einzureichen.

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