141.112
PRVODPRDP
CH-BE
Art. 69a Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Einreichung der Unterschriftenbogen
Volksbegehren
Art. 69a Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Einreichung der Unterschriftenbogen
Die bescheinigten Unterschriftenbogen sind der Staatskanzlei durch das jeweilige Initiativkomitee oder die jeweilige Vertretung des Referendumsbegehrens gesamthaft und nach Verwaltungskreisen und Gemeinden geordnet einzureichen.